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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
(Stand 07/12) unterteilt in:

Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend 1-24) als Vertragsbestandteil für alle Liefergeschäfte des Auftragnehmers (Betriebe der Adrians GmbH als Verkäufer) mit Auftraggebern (Käufern). Einkaufsbedingungen (untenstehend) als Vertragsbestandteil für die Fälle, dass Adrians GmbH gegenüber Lieferanten / Auftragnehmern als Käufer / Auftraggeber auftritt.

1. Verkaufs- und Lieferbedingungen:
Diese sind Vertragsbestandteil aller Liefergeschäfte und Leistungen des Auftragnehmers (Betriebe der Adrians GmbH als Verkäufer) mit Auftraggebern (Käufern). Sie gelten auch für zukünftige und mündlich abgeschlossene Verträge. Abweichende Bestimmungen, vor allem Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil. Wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Verkäufer weist darauf hin, dass Erklärungen, Vereinbarungen, Abgaben von Waren nur an Unternehmer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit erfolgen.

2. Bindung an Auftrag
Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er seinerseits den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält.

3. Muster
Muster sind von Hand gefertigt, für handels- und marktübliche sowie unbedeutende Abweichungen (z. B. Material, Beschaffenheit, Abmessungen, Ausführung, Farbe, Stärke, Gewicht etc.) gegenüber den maschinell gefertigten Lieferungen haftet der Verkäufer nicht.

4. Kaufpreis
Der Kaufpreis soll der vom Verkäufer genannte Preis sein, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis.
Hausse und Baisse Klausel: Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Käufers und vor Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung (wie etwa deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist.
Festpreise müssen ausdrücklich schriftlich als “Festpreis“ für einen bestimmten Zeitraum/bestimmte Menge auf dem Angebot/der Bestätigung gekennzeichnet sein.
Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, und soweit nicht anders vereinbart ab Werk, zuzüglich Verpackung und bei Exportlieferungen zzgl. Zoll, Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

5. Entsorgung und Verwertung
Unsere Preise für Verpackungsmaterial beinhalten keinerlei Entsorgungskosten oder Gebühren für die Beteiligung an einem dualen System. Der Käufer verpflichtet sich, selbst
a) entsprechende Vereinbarungen mit einem anerkannten Verpackungsentsorger zu schließen
b) bei Geräten eine Verwertung gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sicherzustellen.

6. Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen rein netto vom Tage der Lieferung an gerechnet zu leisten, soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind. Willkürliche Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
Rechnungen unter 50 Euro sind sofort rein netto zahlbar, Neukunden gegen Vorauskasse. Für Nicht-Lagerware (Extrabestellungen) ist eine Teilzahlung mit der Bestellung fällig.
Bezüglich der Entgeltminderungen verweisen wir auf die Zahlungs- und Konditionsvereinbarungen.

7. Lieferfrist
Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks…) die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.
Wird eine unverbindliche Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Nr.11. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
Kontrakte/Abrufe ohne feste Termine werden spätestens 3 Monate nach Auftrag geliefert und berechnet.

8. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über.
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
Bei Barverkauf ist Auftragstag gleich Liefer- und Inkassotag.

9. Abnahmeverweigerung
Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware, so kann der Verkäufer eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Hat der Käufer die Ware innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht abgenommen, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

10. Verwendungszweck und vereinbarte Beschaffenheit
Beratungen oder Empfehlungen unserer Mitarbeiter erfolgen unverbindlich.
Der Verwender hat grundsätzlich die Eignung der von uns gelieferten Ware für seine Zwecke ausreichend zu prüfen und entscheidet eigenverantwortlich über deren Einsatz.
Nur wenn uns der genaue Verwendungszweck vorher schriftlich mitgeteilt und dieser auch so von uns bestätigt wurde, kann die Eignung unserer Ware für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung bzw. die vereinbarte Beschaffenheit festgestellt werden (Das gilt insbesondere für direkten Lebensmittelkontakt. Eine nachträgliche Konformitätserkärung ist nicht möglich).
Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
Geräte und Maschinen dürfen nur für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eingesetzt werden mit Verbrauchsmaterial, das von uns jeweils dafür freigegeben wurde. Alle Sicherheitsvorschriften klärt und überwacht der Betreiber eigenverantwortlich.

11. Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche für fehlerhafte Ware sind u. a. möglich, wenn bei Gefahrenübergang die branchen- und handelsüblichen Toleranzen überschritten sind (siehe auch Nr.12-15).
Durch falsche oder zu lange Lagerung (ggf. auch Haltbarkeitsdatum beachten!) können sich Eigenschaften, Form, Farbe etc. der Produkte deutlich verändern – daraus entstehen keine Gewährleistungsansprüche.
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen 7 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich geltend gemacht werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Warenlieferung.
Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach nachfolgender Maßgabe eingeschränkt:
Der Verkäufer haftet nicht
a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung sowie Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder Dritten oder des Eigentums des Käufers vor erheblichen Schäden bezwecken.
Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt und ist nur gegeben, wenn unsere Produkte im üblichen Verwendungszweck eingesetzt werden.
Die Einschränkungen dieser Nr.11. gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

12. Toleranzen
Geringfügige Maß- oder Qualitätsabweichungen sind produkt-, rohstoff- oder produktionsspezifisch unvermeidbar und handelsüblich.
Der Verkäufer haftet nicht für geringfügige Zählfehler oder Auslesemängel sowie nicht für Gewichtsschwund oder sonstige Veränderungen in der Beschaffenheit der Ware ab dem Zeitpunkt der Verladung.
Bei der Fertigung ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 3% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus wird die durch den Käufer aus zu sortierende fehlerhafte Ware nach Wahl des Verkäufers nachgebessert, ersetzt oder vergütet.
Alle diese Fälle berechtigen nicht, die Ab- und Annahme der Gesamtmenge zu verweigern.

13. Sonderbedingungen für Kunststofferzeugnisse
Hinsichtlich Abweichungen in Maß oder Gewicht gelten soweit im Einzelfall keine spezifischen Toleranzen vereinbart sind, die “Bestimmungen der GKV Prüf- und Bewertungsklauseln für Polyethylen-Folien und Erzeugnissen daraus“ des Fachverbandes Verpackung und Verpackungsfolien im GKV in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Die Bestimmungen werden dem Auftraggeber auf Wunsch in Textform ausgehändigt.
Wir behalten uns bei Sonderanfertigungen das Recht zu Mehr- oder Minderlieferungen in einem Umfang von 10% vor. Dem Käufer wird die tatsächliche Liefermenge in Rechnung gestellt.

14. Sonderbedingungen für Wellpappe-Erzeugnisse
Bei Wellpappe können Mehr- oder Minderlieferungen von 10% nicht beanstandet werden. Dem Käufer wird die tatsächliche Liefermenge in Rechnung gestellt.
Qualitätsangaben für zulässige Gewichtsbelastung (z.B. nach dem Verband der Wellpappen-Industrie e.V. (VdW)) sind Höchstgrenzen und nur als Richtwerte bei fachgerechter Verpackung und gleichmäßiger Kartonbelastung zu verstehen.

15. Sonderbedingungen für Druckerzeugnisse und Extraanfertigungen
Wir behalten uns bei Druckerzeugnissen und Extraanfertigungen das Recht zu Mehr- oder Minderlieferungen in einem Umfang von 10% vor. Dem Käufer wird die tatsächliche Liefermenge in Rechnung gestellt.
Leichte Farbabweichungen, technisch notwendige Änderungen des Druckstandes sowie sonstige fertigungstechnisch bedingte geringfügige Abweichungen sind unvermeidlich und können nicht beanstandet werden.
Alle Druckvor- und Unterlagen, Klischees, Werkzeuge, Hilfsmittel usw. – auch als Kundeneigentum – dürfen von uns nach 3 Jahren ersatzlos vernichtet werden, wenn zwischenzeitlich kein dafür entsprechender Folgeauftrag erteilt wurde.
Im Falle einer Rücknahme bedruckter Ware – gleich aus welchem Grund – steht dem Verkäufer das uneingeschränkte Verwertungsrecht zu, es sei denn Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte des Käufers stehen dem entgegen.

16. Schutz und Urheberrecht
Soweit der Auftraggeber den Druckinhalt von Druckerzeugnissen vorgibt, haftet der Auftraggeber alleine für den Druckinhalt und alle rechtlichen Folgen daraus, das gilt insbesondere für Schutz- und Urheberrechte. Alle zur Verfügung gestellten Druckunterlagen müssen frei von Rechten Dritter sein.
Wenn ein Druckbild zusätzliche Kosten oder Verpflichtungen bewirkt (z. B. Entsorgungssymbole), so haftet ausschließlich der Auftraggeber dafür.

17. Zahlung und Zahlungsverzug
Wird die Zahlungsfrist überschritten, so hat der Käufer dem Verkäufer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe und Mahngebühren zu bezahlen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Die Aufrechung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus Verträgen der laufenden Geschäftsverbindung die in einem natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen gefährdet wird. Ein Umstand, der die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet ist, liegt z. B. vor, wenn der Käufer mit bereits fälligen Leistungen in Verzug ist.

18. Eigentumsvorbehalt
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. Zahlungsverzug, hat der Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware zurückzufordern und Schadensersatz zu verlangen.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des vorgenannten Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder im oben genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, soweit der hier realisierbare Wert die zu sichernde Forderung gegen den Käufer um mehr als 20% übersteigt.

19. Datenschutz
Im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass SSIM Verpackungen Kundendaten speichert und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzt.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der jeweilige Ort des Geschäftsbetriebes des Verkäufers vereinbart, von dem aus die Lieferung erfolgt ist bzw. veranlasst wurde.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Lörrach vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann, zu verklagen.

21. Vereinbartes Recht
Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

22. Schriftformklausel
Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fort gelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

23. Urheberrecht an Angeboten
Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen vor.

24. Nichtigkeit einzelner Klauseln
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen ungültig oder durch vertragliche Vereinbarungen schriftlich abgeändert, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Einkaufsbedingungen:
Für die Fälle, dass Adrians GmbH im Geschäftsverkehr mit Lieferanten / Auftragnehmern als Käufer/Auftraggeber auftritt (z.B. Bestellungen von Produkten, Bezug von Leistungen gleich welcher Art), gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen (auszugsweise nachfolgend dargestellt) sowie ergänzend das BGB/HGB.
Entgegenstehende hiervon abweichende Bedingungen des Lieferanten / Vertragspartners erkennt Adrians GmbH als Besteller / Auftraggeber nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Der Vertragsschluss und alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Erfüllungsort ist der jeweilige Ort des Adrians GmbH-Geschäftsbetriebes, für den die Lieferung / Leistung bestimmt war bzw. eine von uns im Einzelfall vorgegebene Lieferadresse.

 

Als Gerichtsstand ist Waldshut vereinbart. Adrians GmbH ist berechtigt, die andere Partei auch an jedem anderen Gericht das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann zu verklagen.
Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Käufer unterliegen in jedem Fall ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.